Aktualisierung von persönlichen Dokumenten

Konten im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS)

Für die Aktualisierung bereits übermittelter persönlicher Dokumente sind folgende Schritte erforderlich:

1) Aktualisierung des Nachweises der Identität (Reisepass, Personalausweis oder eines nach nationalem Recht anerkannten Ausweisdokuments): Mitteilungspflicht sowie postalische Übermittlung einer notariell beglaubigten Kopie des gültigen Reisepasses, gültigen Personalausweises oder anderen gültigen Ausweisdokuments im Original. Das Datum der notariell beglaubigten Kopie darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Bei Identitätsnachweisen ohne Ablaufdatum können Dokumente, deren Ausstellungsdatum länger als 10 Jahre zurückliegt, nicht akzeptiert werden. Dokumente, deren Beglaubigungsvermerk mittels elektronischer notarieller Beurkundungssignatur erfolgt müssen per E-Mail übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall auch eine Änderung der Angaben zur Person im Unionsregister erforderlich ist (siehe Abschnitt: Aktualisierung der Angaben zur Person im Unionsregister).

2) Aktualisierung des Wohnsitznachweises: Mitteilungspflicht sowie postalische oder elektronische Übermittlung des letztgültigen, aktuellen Wohnsitznachweises (Original oder einfache Kopie beziehungsweise pdf). Ist der Ausstellungsstaat des Dokuments zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes nicht Österreich, muss das aktuelle Dokument (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate) im Original oder als notariell beglaubigte Kopie per Post übermittelt werden. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn der Hauptwohnsitz in Österreich liegt und die Daten im zentralen Melderegister vorliegen.

3) Aktualisierung des Strafregisterauszuges: Mitteilungspflicht sowie postalische oder elektronische Übermittlung des letztgültigen, aktuellen Strafregisterauszuges. Ist der Ausstellungsstaat der Strafregisterbescheinigung nicht Österreich, muss das aktuelle Dokument (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate) im Original oder als notariell beglaubigte Kopie übermittelt werden.

 

Hinweis:

Mit der Verordnung 2019/1122 gilt, dass Strafregisterbescheinigungen nicht mehr in der Österreichischen Emissionshandelsregisterstelle aufbewahrt werden dürfen. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass sämtliche je übermittelte Strafregisterbescheinigungen physisch aus den Archiven/Ablagen der Österreichischen Emissionshandelsregisterstelle laufend ab Jänner 2021 gelöscht werden und nur einzelne für die Kontoführung relevante Details des aktualisierten Nachweises des Strafregisterauszugs dokumentiert werden.

Konten im Kyoto-Protokoll-Register (KP-Register)

Für die Aktualisierung bereits übermittelter persönlicher Dokumente sind folgende Schritte erforderlich:

1) Aktualisierung des Nachweises der Identität (Reisepass, Personalausweis oder eines nach nationalem Recht anerkannten Ausweisdokuments): Mitteilungspflicht sowie postalische Übermittlung einer notariell beglaubigten Kopie des gültigen Reisepasses, gültigen Personalausweises oder anderen gültigen Ausweisdokuments im Original. Das Datum der notariell beglaubigten Kopie darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Bei Identitätsnachweisen ohne Ablaufdatum können Dokumente, deren Ausstellungsdatum länger als 10 Jahre zurückliegt, nicht akzeptiert werden. Dokumente, deren Beglaubigungsvermerk mittels elektronischer notarieller Beurkundungssignatur erfolgt müssen per E-Mail übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall auch eine Änderung der Angaben zur Person im Unionsregister erforderlich ist (siehe Abschnitt: Aktualisierung der Angaben zur Person im Unionsregister).

2) Aktualisierung des Wohnsitznachweises: Mitteilungspflicht sowie postalische oder elektronische Übermittlung des letztgültigen, aktuellen Wohnsitznachweises (Original oder einfache Kopie beziehungsweise pdf). Ist der Ausstellungsstaat des Dokuments zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes nicht Österreich, muss das aktuelle Dokument (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate) im Original oder als notariell beglaubigte Kopie per Post übermittelt werden. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn der Hauptwohnsitz in Österreich liegt und die Daten im zentralen Melderegister vorliegen.

3) Aktualisierung des Strafregisterauszuges: Mitteilungspflicht sowie postalische oder elektronische Übermittlung des letztgültigen, aktuellen Strafregisterauszuges. Ist der Ausstellungsstaat der Strafregisterbescheinigung nicht Österreich, muss das aktuelle Dokument (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate) im Original oder als notariell beglaubigte Kopie übermittelt werden.

Hinweis:

Mit der Verordnung 2019/1122 gilt, dass Strafregisterbescheinigungen nicht mehr in der Österreichischen Emissionshandelsregisterstelle aufbewahrt werden dürfen. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass sämtliche je übermittelte Strafregisterbescheinigungen physisch aus den Archiven/Ablagen der Österreichischen Emissionshandelsregisterstelle laufend ab Jänner 2021 gelöscht werden und nur einzelne für die Kontoführung relevante Details des aktualisierten Nachweises des Strafregisterauszugs dokumentiert werden.