Termine
Termine 2026
Bestätigung der Kontoangaben gemäß Artikel 22(1) der Verordnung (EU) 2019/1122 für das Jahr 2026
Artikel 22(1) der Verordnung (EU) 2019/1122 legt folgendes fest:
“Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen die Inhaber von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Seeschiffsbetreiberkonten dem nationalen Verwalter bis zum 30. Juni jedes Jahres, dass ihre Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind."
Die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle akzeptiert für das Jahr 2026 schriftliche, firmenmäßig gezeichnete Bestätigungen der Kontoinhaber, die bis zum 30. Juni 2026 erfolgen und per Post übermittelt werden.
Sollte die firmenmäßige Zeichnung der Jährlichen Bestätigung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen (gemäß VO (EU) 910/2014), übermitteln Sie uns bitte das digital signierte Dokument mittels EHR-Portal oder als Anhang einer E-Mail.
Bitte beachten Sie, dass eine fehlende Bestätigung zur Kontosperre führen kann.
Eine leere Vorlage ohne kontoinhaberspezifischen Daten können Sie unter folgendem Link herunterladen: Vorlage Jährliche Bestätigung 2026
| Datum | Prozess | Akteur |
|---|---|---|
| Bis 31.03. | Eintrag und Bestätigung der geprüften Emissionen im Unionsregister bei Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten für das vorangegangene Kalenderjahr 2025 | kontobevollmächtigte Personen der Prüfstellen |
| Ab 01.04. | Blockierung jener Anlagenbetreiberkonten beziehungsweise Luftfahrzeugbetreiberkonten, für die keine geprüften Emissionen für das Jahr 2025 eingetragen und bestätigt sind | Zentralverwalter des Unionsregisters |
| Bis 30.06. | Buchung von Emissionszertifikaten des stationären Bereichs (EUA) und des Luftfahrzeugbereichs (aEUA) auf Konten, deren Betreiber eine Zuteilung erhalten haben | Österreichische Emissionshandelsregisterstelle |
| Bis 30.06. | Bestätigung der Kontoangaben (sog. Jährliche Bestätigung) gemäß Artikel 22 (1) der Verordnung (EU) 2019/1122. | Kontoinhaber |
| Bis 30.09. | Abgabe der Zertifikate entsprechend den geprüften Emissionen von 2025 beziehungsweise der berichtigten Menge, wenn die zuständige Behörde die Emissionsdaten korrigiert hat. Die Abgabe muss einen Übertrag aus dem Vorjahr berücksichtigen, wenn dieser nicht Null ist. | kontobevollmächtigte Personen der Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten |
| Ab 01.10. | Veröffentlichung des Standes der Einhaltung | Zentralverwalter des Unionsregisters |