| Bis 31.03. | Eintrag und Bestätigung der geprüften Emissionen im Unionsregister bei Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten für das vorangegangene Kalenderjahr 2025 | kontobevollmächtigte Personen der Prüfstellen |
| Ab 01.04. | Blockierung jener Anlagenbetreiberkonten beziehungsweise Luftfahrzeugbetreiberkonten, für die keine geprüften Emissionen für das Jahr 2025 eingetragen und bestätigt sind | Zentralverwalter des Unionsregisters |
| Bis 30.06. | Buchung von Emissionszertifikaten des stationären Bereichs (EUA) und des Luftfahrzeugbereichs (aEUA) auf Konten, deren Betreiber eine Zuteilung erhalten haben | Österreichische Emissionshandelsregisterstelle |
| Bis 30.06. | Bestätigung der Kontoangaben (sog. Jährliche Bestätigung) gemäß Artikel 22 (1) der Verordnung (EU) 2019/1122. Ausgesetzt in 2025. | Kontoinhaber |
| Bis 30.09. | Abgabe der Zertifikate entsprechend den geprüften Emissionen von 2025 beziehungsweise der berichtigten Menge, wenn die zuständige Behörde die Emissionsdaten korrigiert hat. Die Abgabe muss einen Übertrag aus dem Vorjahr berücksichtigen, wenn dieser nicht Null ist. | kontobevollmächtigte Personen der Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten |
| Ab 01.10. | Veröffentlichung der Tabelle zum Stand der Einhaltung | Zentralverwalter des Unionsregisters |