Ausweitung des Emissionshandelssystems

Ausweitung des Emissionshandelssystems

Die Europäische Union hat 2023 eine Ausweitung des Emissionshandelssystems auf die Sektoren Seeverkehr, und die Nutzung von Brennstoffen in anderen Sektoren (vor allem Gebäude und Transport) beschlossen. Bei den fossilen Brennstoffen der Sektoren Gebäude und Verkehr werden diejenigen Firmen in ein Emissionshandelssystem einbezogen, die diese Brennstoffe in den Verkehr bringen. Endnutzer:innen erfahren die Wirkung des Emissionshandels anhand steigender Brennstoffpreise. Man nennt diesen neuen Bereich des Emissionshandelssystems ETS 2 (Emission Trading System = ETS), im Gegensatz zu dem bisherigen Emissionshandelssystem, das jetzt als ETS 1 bezeichnet wird. Der Seeverkehr wurde in die Regeln des ETS 1 einbezogen.  Im Vergleich dazu wird das ETS 2 getrennt gehalten, weil Zertifikate zum Einsatz kommen, die nicht in Zertifikate des ETS 1 umgetauscht werden können.

Handelsteilnehmer, die dem ETS 2 unterliegen, werden in der Richtlinie als „regulierte Unternehmen“ bezeichnet. In Österreich wurde mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG, 2022) ein nationales Register aufgebaut, dessen technische Möglichkeiten zur Integration in das Europäischen System geprüft werden. In beiden Systemen müssen ab 2025 die Handelsteilnehmer Emissionen überwachen und Emissionshandelskonten eröffnen. Als Emissionen der Brennstoffe werden diejenigen Emissionen bezeichnet und rechnerisch ermittelt, die später beim Verbrennen des jeweiligen Brennstoffs entstehen. ETS 2-Zertifikate müssen auf unionsweiten Versteigerungen erworben werden.

Mit einem Preisstabilitätsmechanismus soll im ETS 2 übermäßigen Preiserhöhungen entgegengewirkt werden. So werden unter anderem in den ersten Jahren Zertifikate aus einer separat eingerichteten Marktstabilitätsreserve für die Versteigerung freigegeben, falls der CO2-Preis eine Höhe von 45 € übersteigt. Der Gegenwert der  Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten wird für Klimaschutz-, Dekarbonisierungs- und Sozialmaßnahmen verwendet werden.

Mit einem Klima-Sozialfonds sollen die am stärksten betroffenen Gruppen unterstützt werden, insbesondere von Energie- oder Verkehrsarmut betroffene Haushalte.  Für Emissionen ab 2027 sind Zertifikate entsprechend den geprüften Emissionen abzugeben. Die Gesamtmenge der Zertifikate für das ETS 2 wird erstmals für 2027 festgelegt und soll linear gekürzt werden, sodass bis 2030 eine Reduktion um 43 % in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr gegenüber 2005 erreicht wird.

Für Brennstoffe, die im Rahmen von ETS 1-Aktivitäten zum Einsatz kommen, wird es Ausnahmen geben, damit der CO2-Preis für diese Emissionen nicht doppelt verrechnet wird.

Weiters wurde ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) eingeführt. In einer Pilotphase soll er dabei zunächst die emissionsintensiven Produktgruppen Eisen und Stahl, Düngemittel, Zement, Strom und Aluminium umfassen. Für Einfuhren dieser Produkte in die EU wird mit Hilfe dieses Mechanismus eine Abgabe zu entrichten sein, die in der Regel dem CO2-Preis in der EU entsprechen wird. Ausnahmen sind für Einfuhren aus Ländern vorgesehen, in denen bereits ein CO2-Preis zu entrichten ist. Wenn allerdings das Emissionshandelssystem des Lieferlandes nicht mit dem Europäischen ETS vergleichbar ist, z. B. weil die CO2-Preise sich unterscheiden, wird ein entsprechender Differenzbetrag fällig. Im Gegenzug soll die kostenlose Zuteilung im ETS 1 im Zeitraum 2026–2033 für vom CBAM abgedeckte Sektoren schrittweise reduziert werden. Ab 2034 ist für betroffene Sektoren keine kostenlose Zuteilung mehr vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen:

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) (bmf.gv.at)