Frequently Asked Questions
Frequently Asked Questions im Emissionszertifikatemarkt
Wer kann am Emissionshandel teilnehmen?
Hauptakteure im EU-Emissionshandelssystem sind Betriebe, die gemäß österreichischem
Emissionszertifikategesetz zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet sind. Pro
genehmigungspflichtiger Anlage muss im Register ein Betreiberkonto eingerichtet werden. Abgesehen
von den Betreiberkonten kann aber auch jede natürliche oder juristische Person ein Personenkonto im
Register eröffnen und somit am Emissionshandel teilnehmen. Personenkonten werden z. B. von Brokern
oder Zertifikatsbörsen genutzt. Zu beachten ist, dass sowohl für Betreiber- als auch für
Personenkonten Kontogebühren anfallen.
Mit Beginn des internationalen Emissionshandels ab 1.1.2008 können erstmals auch Staaten, die
gemäß dem Kyoto-Protokoll eine Verpflichtung zur Senkung ihrer Treibhausgase eingegangen sind, am
Handel teilnehmen. Zu diesen sogenannten Annex-B-Staaten gehört auch Österreich.
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Registrierung & Konten
Gebühren
Internationaler
Emissionshandel
Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen handelbaren Einheiten?
Für die Kyoto-Periode ab 2008 werden folgende Arten von Kyoto-Einheiten unterschieden:
- EU Allowances (EUA): Das sind jene Emissionszertifikate, die im Rahmen des
EU-Emissionshandelssystems gehandelt werden. EUA wurden anhand des Nationalen Allokationsplans
erstmals bereits im Jahre 2005 an Unternehmen zugeteilt.
- Assigned Amount Units (AAU): Das sind die handelbaren Einheiten der Assigned Amounts
(zugeteilte Menge), die ein Annex-B-Staat zugeteilt bekommt. AAU können nur von Staaten oder von
Personen, die von diesen Staaten dazu ermächtig wurden, gehandelt werden.
- Removal Units (RMU): Dabei handelt es sich um Emissionszertifikate, die Annex-B
Vertragsparteien, z. B. durch nationale Aufforstungsmaßnahmen und andere Senkungsmaßnahmen
generieren können. RMU können nur von Staaten oder von Personen, die von diesen Staaten dazu
ermächtig wurden, gehandelt werden.
- Emission Reduction Units (ERU): Das sind jene Kyoto-Einheiten, die aus Joint Implementation
Projekten generiert werden. Dabei wandeln die Gastländer, in denen die Projekte durchgeführt
werden, eine Anzahl von AAU oder RMU (entsprechend den vereinbarten Projekten ab 2008) in ERU um.
Anschließend werden diese von der Registerstelle des Gastlandes in die Registerstelle der
InvestorInnen transferiert und dort auf deren Konto gutgeschrieben.
- Certified Emission Reductions (CER): Dies sind Emissionszertifikate, die aus Clean Development Projekten generiert werden. Sämtliche CER werden über eine eigene CDM-Registerstelle, die von einem Executive Board verwaltet wird, abgewickelt. Weiters gibt es noch zwei Subtypen von CER, die sogenannten tCER und lCER, die nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben und aus Aufforstungsprojekten in Nicht-Annex-I-Staaten stammen.
Handelbar für Unternehmen und Inhaber von Personenkonten sind EUA, ERU und CER.
Links
Internationaler Emissionshandel
Handelbare Einheiten
Downloads
Kyoto-Protokoll
Erste
Sitzung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 1-8/CMP.1
Erste Sitzung der
Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 9-15/CMP.1
Erste Sitzung der
Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 16-27/CMP.1
Wie sieht ein Emissionszertifikat aus?
§ 22 des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
(Emissionszertifikategesetz – EZG) qualifiziert das Emissionszertifikat als Ware. Das Zertifikat
steht also für die Emission einer bestimmten Menge Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten
Zeitraum, eine physische Verbriefung des Zertifikates wird es nicht geben. Jedes
Emissionszertifikat ist durch eine individuelle Seriennummer gekennzeichnet, die die folgenden
Informationen beinhaltet:
- Eine Identifikation der Verpflichtungsperiode
- ISO 3166-Code des Ursprungslandes
- Art des Zertifikates (AAU, EU Allowance, CER, ERU, RMU)
- Für jeden Block eine Identifikationsnummer. Jeder Block kann in einzelne Zertifikate
aufgespalten werden.
Bei CER, ERU und RMU muss zusätzlich die Projektnummer des Projektes, aus dem das Zertifikat generiert wurde, angegeben werden.
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geltende Fassung des EZG
Wie bekomme ich eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen?
Der Antrag auf Genehmigung, Treibhausgase emittieren zu können, ist bei jener Behörde einzubringen, die für die anlagenrechtliche Genehmigung zuständig ist. Wie der Bescheid über die anlagenrechtliche Genehmigung ist auch der Genehmigungsbescheid nach EZG anlagenspezifisch.
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Anlagenmerkblatt zum EZG-Genehmigungsantrag
Wie komme ich als AnlageninhaberIn zu einem Konto bei der Registerstelle?
Alle InhaberInnen von Anlagen, die im Nationalen Allokationsplan erfasst sind, übermitteln an
die Registerservicestelle (ECRA) die entsprechenden Unterlagen wie Registrierungsformular,
Firmenbuchauszug, Identitätsnachweise der benutzungsberechtigten Personen sowie den
Emissionsbescheid der Anlage.
Die Registerservicestelle richtet nach Prüfung der übermittelten Unterlagen die Konten für
die AnlagenbetreiberInnen ein und versendet an die benutzungsberechtigten Personen die Zugangsdaten
zum Register.
Nach Abschluss der Registrierung werden die Zertifkate lt. NAP dem Konto der Anlage von der
Registerstelle (Umweltbundesamt) zugeteilt.
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Registrierung & Konten
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Anmeldeformular Anlagenkonto
Anmeldeformular Personenkonto
Ausfüllhilfe Anmeldeformular Anlagenkonto
Ausfüllhilfe Anmeldeformular Personenkonto
Leitfaden
Welche Informationen werden zur Eröffnung eines Kontos benötigt?
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Übermittlung des Registrierungsformulars (Original) -> Register/Download Registrierungsformular
- Firmenbuchauszug
- Identitätsnachweise der BenutzerInnen
- Genehmigungsbescheid der BH (Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen) -> gilt nur für AnlagenbetreiberInnen
Registrierung & Konten
Download
Anmeldeformular
Anlagenkonto
Ausfüllhilfe
Anmeldeformular Anlagenkonto
Anmeldeformular
Personenkonto
Ausfüllhilfe
Anmeldeformular Personenkonto
Leitfaden
Welche Konten im Register sind für eine Anlage nötig?
Pro Anlage muss im Register ein Betreiberkonto eingerichtet werden. Dieses veranschaulicht ähnlich einem Online-banking account die zugebuchten (lt. NAP zugeteilten) Zertifikate sowie auch die eventuell zugekauften Zertifikate.
Zusätzlich können AnlageninhaberInnen noch die Einrichtung eines eigenen Personenkontos (Person Holding Account) beantragen. Über ein getrennt geführtes Personenkonto lassen sich Ein- und Verkaufstransaktionen einfacher und übersichtlicher darstellen als auf dem Betreiberkonto.
Natürliche oder juristische Personen, die sich am Emissionshandelssystem beteiligen möchten,
selbst jedoch nicht emittieren, können nur ein Personenkonto eröffnen.
Rechtsgrundlage für die Registerstelle ist die unmittelbar anwendbare EU-Registerverordnung
2004/2216/EG, ihre Änderungen gemäß Verordnung 2007/916/EG und die österreichische
Registerstellenverordnung BGBl. II Nr. 308/2004.
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Registrierung & Konten
Download
Registerverordnung 2004/2216/EG
Registerverordnung 2007/916/EG
Registerstellenverordnung BGBl. II Nr. 308/2004
Wie erfolgt die Zuteilung der Emissionszertifikate?
Die Festlegung der Zahl der pro Verpflichtungsperiode den Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate erfolgt im nationalen Zuteilungsplan in Form einer Verordnung. Damit besteht nur die Möglichkeit, eine Prüfung dieser Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Maßstab dieser Prüfung ist primär das EZG.
Das EZG sieht aber immerhin vor, dass AnlageninhaberInnen der Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen ist und diese binnen sechs Wochen Gelegenheit haben, Stellungnahmen abzugeben.
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geltende Fassung des EZG
Download
Zuteilungsverordnung 2005-2007 BGBl. II Nr. 18/2005
Zuteilungsverordnung 2008-2012 BGBl. II Nr. 279/2007
Wie kaufe oder verkaufe ich Emissionszertifikate?
Links
geltende Fassungs des EZG
Wie erfolgt die Einlösung meiner Emissionszertifikate?
Was passiert, wenn ich nicht ausreichend Zertifikate oder Kyoto-Einheiten zur Abdeckung meiner Emisssionen einlöse?
In § 28 Emissionszertifikategesetz (EZG) ist geregelt, dass Unternehmen im Falle einer nicht erfolgten Rückgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr eine Sanktionszahlung zu entrichten haben. Für die Pilotphase des EU-Emissionshandelssystems von 2005-2007 beträgt diese Sanktionszahlung EUR 40,- pro fehlendem Zertifikat. Ab 2008 erhöht sich die Sanktionszahlung auf EUR 100,- pro fehlendem Zertifikat.
Im konkreten Fall wird die Registerservicestelle umgehend das betreffende Konto sperren, sodass keine Emissionszertifikate oder Kyoto-Einheiten mehr von dem Konto abgebucht werden können. Es können aber jederzeit Emissionszertifikate oder Kyoto-Einheiten auf das entsprechende Konto gutgeschrieben werden.
Gleichzeitig wird die zuständige Behörde von der Sperre des Betreiberkontos informiert und die
Sanktionsprozedur eingeleitet. Die Leistung der Sanktionszahlung entbindet die Unternehmen
allerdings nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe der Emissionsüberschreitung
abzugeben. Die Namen der AnlageninhaberInnen, die den Verstoß begangen haben, werden gemäß § 28 EZG
auf der Homepage des Lebensministeriums veröffentlicht.
Wann muss ich die Zertifikate in die Buchhaltung aufnehmen?
Für den Buchungszeitpunkt ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Die
Zertifikate sind daher sowohl bei der Zuteilung von unentgeltlichen Zertifikaten als auch beim
Erwerb von Zertifikaten erst dann in das Rechnungswesen aufzunehmen, wenn sie auf dem Konto bei der
Registerstelle gebucht sind. Der nationale Zuteilungsplan ist daher für die Buchhaltung
bedeutungslos.
Anzumerken ist, dass unentgeltlich zugeteilte Zertifikate unter bestimmten Bedingungen nicht
verpflichtend in die Buchhaltung aufgenommen werden müssen. Siehe dazu die nachfolgende Frage.
Müssen auch unentgeltlich zugeteilte Zertifikate in die Buchhaltung eingehen?
Für die Bilanzierung von unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten gibt es zwei alternativ
zulässige Methoden:
- Die Zertifikate werden mit Eintragung auf das Konto bei der Registerstelle in die Buchhaltung
im Umlaufvermögen als „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ aufgenommen. Gleichzeitig ist
ein passivischer Sonderposten zu bilden. Dieser Sonderposten ist grundsätzlich entsprechend dem
tatsächlichen CO2-Ausstoß aufzulösen.
- Alternativ zulässig ist es bei einer erwarteten Unterdeckung an unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten auf deren Aktivierung und die Bildung des passivischen Sonderpostens zu verzichten. In diesem Fall sind jedoch im Anhang der Bilanz alle Angaben zu machen, die einen der Variante 1) gleichwertigen Informationsgehalt des Jahresabschlusses gewährleisten.
Wie sind unentgeltlich zugeteilte Zertifikate zu bewerten?
Sofern unentgeltlich zugeteilte Zertifikate in die Buchhaltung aufgenommen werden, bemisst sich ihr Wert nach dem Marktwert zum Zeitpunkt der Eintragung auf das Konto bei der Registerstelle.
Welche Buchungen muss ich bei der Bilanzerstellung vornehmen?
Für den Fall, dass die unentgeltlich zugeteilten Zertifikate aktiviert worden sind, sind
folgende Buchungen vorzunehmen:
Im Zuge der Bilanzerstellung muss ermittelt werden, wie viele Zertifikate für die Emissionen
des abgelaufenen Wirtschaftsjahres abzugeben sind. Dieser Wert ist in der Gewinn- und
Verlustrechnung als Aufwand und in der Bilanz als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu buchen.
Bestehen berechtigte Befürchtungen, dass Sanktionszahlungen zu leisten sind, ist dafür eine
Rückstellung in Höhe der erwarteten Sanktionszahlungen zu bilden. Im Falle eines vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahres sind jene Zertifikate, die das folgende Wirtschaftsjahr betreffen,
abzugrenzen.
