EMISSIONSHANDELSREGISTER

Frequently Asked Questions

Frequently Asked Questions im Emissionszertifikatemarkt

Neben europa- und völkerrechtlichen Richtlinien, Verordnungen und Protokollen trat im Jahr 2004 das österreichische Emissionszertifikategesetz in Kraft, mit welchem der Emissionszertifikatemarkt in Österreich umgesetzt wurde. Am 1.1.2005 fiel der Startschuss für das EU-Emissionshandelssystem. Ab 2008 findet der Handel im Rahmen der Ausweitung des Emissionshandels auf Basis des Kyoto-Protokolls auch zwischen Staaten und nicht nur direkt zwischen Unternehmen statt. Die folgenden FAQs sollen offene Fragen zum Emissionszertifikatemarkt beantworten.

Wer kann am Emissionshandel teilnehmen?

Hauptakteure im EU-Emissionshandelssystem sind Betriebe, die gemäß österreichischem Emissionszertifikategesetz zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet sind. Pro genehmigungspflichtiger Anlage muss im Register ein Betreiberkonto eingerichtet werden. Abgesehen von den Betreiberkonten kann aber auch jede natürliche oder juristische Person ein Personenkonto im Register eröffnen und somit am Emissionshandel teilnehmen. Personenkonten werden z. B. von Brokern oder Zertifikatsbörsen genutzt. Zu beachten ist, dass sowohl für Betreiber- als auch für Personenkonten Kontogebühren anfallen.

Mit Beginn des internationalen Emissionshandels ab 1.1.2008 können erstmals auch Staaten, die gemäß dem Kyoto-Protokoll eine Verpflichtung zur Senkung ihrer Treibhausgase eingegangen sind, am Handel teilnehmen. Zu diesen sogenannten Annex-B-Staaten gehört auch Österreich.

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Gebühren
Internationaler Emissionshandel

Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen handelbaren Einheiten?

Für die Kyoto-Periode ab 2008 werden folgende Arten von Kyoto-Einheiten unterschieden: 


  • EU Allowances (EUA): Das sind jene Emissionszertifikate, die im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems gehandelt werden. EUA wurden anhand des Nationalen Allokationsplans erstmals bereits im Jahre 2005 an Unternehmen zugeteilt.
  • Assigned Amount Units (AAU): Das sind die handelbaren Einheiten der Assigned Amounts (zugeteilte Menge), die ein Annex-B-Staat zugeteilt bekommt. AAU können nur von Staaten oder von Personen, die von diesen Staaten dazu ermächtig wurden, gehandelt werden. 
  • Removal Units (RMU): Dabei handelt es sich um Emissionszertifikate, die Annex-B Vertragsparteien, z. B. durch nationale Aufforstungsmaßnahmen und andere Senkungsmaßnahmen generieren können. RMU können nur von Staaten oder von Personen, die von diesen Staaten dazu ermächtig wurden, gehandelt werden.
  • Emission Reduction Units (ERU): Das sind jene Kyoto-Einheiten, die aus Joint Implementation Projekten generiert werden. Dabei wandeln die Gastländer, in denen die Projekte durchgeführt werden, eine Anzahl von AAU oder RMU (entsprechend den vereinbarten Projekten ab 2008) in ERU um. Anschließend werden diese von der Registerstelle des Gastlandes in die Registerstelle der InvestorInnen transferiert und dort auf deren Konto gutgeschrieben.
  • Certified Emission Reductions (CER): Dies sind Emissionszertifikate, die aus Clean Development Projekten generiert werden. Sämtliche CER werden über eine eigene CDM-Registerstelle, die von einem Executive Board verwaltet wird, abgewickelt. Weiters gibt es noch zwei Subtypen von CER, die sogenannten tCER und lCER, die nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben und aus Aufforstungsprojekten in Nicht-Annex-I-Staaten stammen. 

Handelbar für Unternehmen und Inhaber von Personenkonten sind EUA, ERU und CER.

 

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Internationaler Emissionshandel
Handelbare Einheiten

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Kyoto-Protokoll
Erste Sitzung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 1-8/CMP.1
Erste Sitzung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 9-15/CMP.1
Erste Sitzung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 16-27/CMP.1

Wie sieht ein Emissionszertifikat aus?

§ 22 des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG) qualifiziert das Emissionszertifikat als Ware. Das Zertifikat steht also für die Emission einer bestimmten Menge Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum, eine physische Verbriefung des Zertifikates wird es nicht geben. Jedes Emissionszertifikat ist durch eine individuelle Seriennummer gekennzeichnet, die die folgenden Informationen beinhaltet:

  • Eine Identifikation der Verpflichtungsperiode  
  • ISO 3166-Code des Ursprungslandes 
  • Art des Zertifikates (AAU, EU Allowance, CER, ERU, RMU)  
  • Für jeden Block eine Identifikationsnummer. Jeder Block kann in einzelne Zertifikate aufgespalten werden.
    Bei CER, ERU und RMU muss zusätzlich die Projektnummer des Projektes, aus dem das Zertifikat generiert wurde, angegeben werden.

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geltende Fassung des EZG

Wie bekomme ich eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen?

Der Geltungsbereich des EZG erstreckt sich auf AnlageninhaberInnen, die die im Anhang 1 zum EZG genannte Tätigkeiten durchführen, in einer auf Grundlage der EU-Richtlinie erlassenen Verordnung genannt oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den nationalen Zuteilungsplan einbezogen werden.
Der Antrag auf Genehmigung, Treibhausgase emittieren zu können, ist bei jener Behörde einzubringen, die für die anlagenrechtliche Genehmigung zuständig ist. Wie der Bescheid über die anlagenrechtliche Genehmigung ist auch der Genehmigungsbescheid nach EZG anlagenspezifisch.
 
 
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Anlagenmerkblatt zum EZG-Genehmigungsantrag

Wie komme ich als AnlageninhaberIn zu einem Konto bei der Registerstelle?

Alle InhaberInnen von Anlagen, die im Nationalen Allokationsplan erfasst sind, übermitteln an die Registerservicestelle (ECRA) die entsprechenden Unterlagen wie Registrierungsformular, Firmenbuchauszug, Identitätsnachweise der benutzungsberechtigten Personen sowie den Emissionsbescheid der Anlage.
Die Registerservicestelle richtet nach Prüfung der übermittelten Unterlagen die Konten für die AnlagenbetreiberInnen ein und versendet an die benutzungsberechtigten Personen die Zugangsdaten zum Register.
Nach Abschluss der Registrierung werden die Zertifkate lt. NAP dem Konto der Anlage von der Registerstelle (Umweltbundesamt) zugeteilt.
 
 
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Registrierung & Konten
 
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Anmeldeformular Anlagenkonto
Anmeldeformular Personenkonto
Ausfüllhilfe Anmeldeformular Anlagenkonto
Ausfüllhilfe Anmeldeformular Personenkonto
Leitfaden

Welche Informationen werden zur Eröffnung eines Kontos benötigt?

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Übermittlung des Registrierungsformulars (Original) -> Register/Download Registrierungsformular
  • Firmenbuchauszug
  • Identitätsnachweise der BenutzerInnen
  • Genehmigungsbescheid der BH (Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen) -> gilt nur für AnlagenbetreiberInnen
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Registrierung & Konten

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Anmeldeformular Anlagenkonto
Ausfüllhilfe Anmeldeformular Anlagenkonto
Anmeldeformular Personenkonto
Ausfüllhilfe Anmeldeformular Personenkonto
Leitfaden

Welche Konten im Register sind für eine Anlage nötig?

Pro Anlage muss im Register ein Betreiberkonto eingerichtet werden. Dieses veranschaulicht ähnlich einem Online-banking account die zugebuchten (lt. NAP zugeteilten) Zertifikate sowie auch die eventuell zugekauften Zertifikate.

Zusätzlich können AnlageninhaberInnen noch die Einrichtung eines eigenen Personenkontos (Person Holding Account) beantragen. Über ein getrennt geführtes Personenkonto lassen sich Ein- und Verkaufstransaktionen einfacher und übersichtlicher darstellen als auf dem Betreiberkonto.

Natürliche oder juristische Personen, die sich am Emissionshandelssystem beteiligen möchten, selbst jedoch nicht emittieren, können nur ein Personenkonto eröffnen.
Rechtsgrundlage für die Registerstelle ist die unmittelbar anwendbare EU-Registerverordnung 2004/2216/EG, ihre Änderungen gemäß Verordnung 2007/916/EG und die österreichische Registerstellenverordnung BGBl. II Nr. 308/2004.


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Registrierung & Konten
 
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Registerverordnung 2004/2216/EG
Registerverordnung 2007/916/EG
Registerstellenverordnung BGBl. II Nr. 308/2004

Wie erfolgt die Zuteilung der Emissionszertifikate?

Die Zuteilung der Emissionszertifikate erfolgt nach § 17 EZG durch „Buchung“ im Register.
Die Festlegung der Zahl der pro Verpflichtungsperiode den Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate erfolgt im nationalen Zuteilungsplan in Form einer Verordnung. Damit besteht nur die Möglichkeit, eine Prüfung dieser Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Maßstab dieser Prüfung ist primär das EZG.
Das EZG sieht aber immerhin vor, dass AnlageninhaberInnen der Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen ist und diese binnen sechs Wochen Gelegenheit haben, Stellungnahmen abzugeben.
 
 
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geltende Fassung des EZG
 
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Zuteilungsverordnung 2005-2007 BGBl. II Nr. 18/2005
Zuteilungsverordnung 2008-2012 BGBl. II Nr. 279/2007

Wie kaufe oder verkaufe ich Emissionszertifikate?

Transaktionen können nur unter Mitwirkung der Registerstelle abgewickelt werden: sie überprüft und stellt sicher, dass Übertragungen nur im Ausmaß bestehender Emissionsrechte durchgeführt werden. Da das Zertifikat eine Ware ist, richtet sich die Übertragung nach allgemeinen sachenrechtlichen Übertragungsregeln: mit Einigung zwischen VerkäuferIn und KäuferIn über Ware und Preis, Genehmigung durch die Registerstelle und dem CITL wird die Transaktion in Form von Gut- und Lastschriften auf die Konten der Beteiligten gebucht. Mit anderen Worten: ein Vertrag zwischen VerkäuferIn und KäuferIn ist aufschiebend bedingt durch die Genehmigung der Registerstellen, erst mit tatsächlicher Buchung in der Registerstelle ist das Emissionszertifikat wirksam übertragen und das Eigentum geht auf den Erwerber bzw. die Erwerberin über.
 
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geltende Fassungs des EZG

Wie erfolgt die Einlösung meiner Emissionszertifikate?

Die Emissionswerte jeder Anlage müssen von einer unabhängigen Prüfeinrichtung verifiziert werden. Diese übermittelt die Werte pro Anlage an die zuständige Behörde sowie an die Registerstelle bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durch Eingabe des Emissionswertes in Tonnen im Register. Die im Register registrierte Prüfeinrichtung trägt für all jene Anlagen, für die es Emissionseintragungsrechte besitzt (diese werden von den Anlagenbetreibern an die Registerservicestelle gemeldet), den Emissionswert der Anlage in die Emissionstabelle ein. Nach Prüfung durch die zuständige Behörde sind Unternehmen bis Ende April jedes Jahres verpflichtet, die zur Deckung ihrer Emissionen notwendigen Emissionszertifikate von ihren Konten mittels Rückgabe an das nationale Konto des Staates zu verschieben.

 

Was passiert, wenn ich nicht ausreichend Zertifikate oder Kyoto-Einheiten zur Abdeckung meiner Emisssionen einlöse?

In § 28 Emissionszertifikategesetz (EZG) ist geregelt, dass Unternehmen im Falle einer nicht erfolgten Rückgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr eine Sanktionszahlung zu entrichten haben. Für die Pilotphase des EU-Emissionshandelssystems von 2005-2007 beträgt diese Sanktionszahlung EUR 40,- pro fehlendem Zertifikat. Ab 2008 erhöht sich die Sanktionszahlung auf EUR 100,- pro fehlendem Zertifikat.

Im konkreten Fall wird die Registerservicestelle umgehend das betreffende Konto sperren, sodass keine Emissionszertifikate oder Kyoto-Einheiten mehr von dem Konto abgebucht werden können. Es können aber jederzeit Emissionszertifikate oder Kyoto-Einheiten auf das entsprechende Konto gutgeschrieben werden.

Gleichzeitig wird die zuständige Behörde von der Sperre des Betreiberkontos informiert und die Sanktionsprozedur eingeleitet. Die Leistung der Sanktionszahlung entbindet die Unternehmen allerdings nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe der Emissionsüberschreitung abzugeben. Die Namen der AnlageninhaberInnen, die den Verstoß begangen haben, werden gemäß § 28 EZG auf der Homepage des Lebensministeriums veröffentlicht.

Wann muss ich die Zertifikate in die Buchhaltung aufnehmen?

Für den Buchungszeitpunkt ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Die Zertifikate sind daher sowohl bei der Zuteilung von unentgeltlichen Zertifikaten als auch beim Erwerb von Zertifikaten erst dann in das Rechnungswesen aufzunehmen, wenn sie auf dem Konto bei der Registerstelle gebucht sind. Der nationale Zuteilungsplan ist daher für die Buchhaltung bedeutungslos.
Anzumerken ist, dass unentgeltlich zugeteilte Zertifikate unter bestimmten Bedingungen nicht verpflichtend in die Buchhaltung aufgenommen werden müssen. Siehe dazu die nachfolgende Frage.


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AFRAC: Bilanzierung von CO2-Zertifikaten

Müssen auch unentgeltlich zugeteilte Zertifikate in die Buchhaltung eingehen?

Für die Bilanzierung von unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten gibt es zwei alternativ zulässige Methoden:

  • Die Zertifikate werden mit Eintragung auf das Konto bei der Registerstelle in die Buchhaltung im Umlaufvermögen als „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ aufgenommen. Gleichzeitig ist ein passivischer Sonderposten zu bilden. Dieser Sonderposten ist grundsätzlich entsprechend dem tatsächlichen CO2-Ausstoß aufzulösen.
  • Alternativ zulässig ist es bei einer erwarteten Unterdeckung an unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten auf deren Aktivierung und die Bildung des passivischen Sonderpostens zu verzichten. In diesem Fall sind jedoch im Anhang der Bilanz alle Angaben zu machen, die einen der Variante 1) gleichwertigen Informationsgehalt des Jahresabschlusses gewährleisten.

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AFRAC: Bilanzierung von CO2-Zertifikaten

Wie sind unentgeltlich zugeteilte Zertifikate zu bewerten?

Sofern unentgeltlich zugeteilte Zertifikate in die Buchhaltung aufgenommen werden, bemisst sich ihr Wert nach dem Marktwert zum Zeitpunkt der Eintragung auf das Konto bei der Registerstelle.

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AFRAC: Bilanzierung von CO2-Zertifikaten

Welche Buchungen muss ich bei der Bilanzerstellung vornehmen?

Für den Fall, dass die unentgeltlich zugeteilten Zertifikate aktiviert worden sind, sind folgende Buchungen vorzunehmen:
Im Zuge der Bilanzerstellung muss ermittelt werden, wie viele Zertifikate für die Emissionen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres abzugeben sind. Dieser Wert ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand und in der Bilanz als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu buchen. Bestehen berechtigte Befürchtungen, dass Sanktionszahlungen zu leisten sind, ist dafür eine Rückstellung in Höhe der erwarteten Sanktionszahlungen zu bilden. Im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres sind jene Zertifikate, die das folgende Wirtschaftsjahr betreffen, abzugrenzen.


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AFRAC: Bilanzierung von CO2-Zertifikaten

Wie sind die Zertifikate in der Bilanz auszuweisen?

Da die Zertifikate in Jahrestranchen zugeteilt werden und auch jährlich abzugeben sind, ist davon auszugehen, dass Zertifikate im Regelfall nicht länger als 15 Monate (Zuteilung im Februar, Einlösung im April des Folgejahres) im Unternehmen verbleiben werden. Sie sind daher als sonstige Gegenstände des Umlaufvermögens zu klassifizieren. Werden Zertifikate jedoch zum Zwecke des Handels angeschafft, stellen sie Vorratsvermögen (ebenfalls Umlaufvermögen) dar.

Welche Buchungen muss ich bei der Rückgabe der Zertifikate vornehmen?

Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Zertifikate (30. April des Folgejahres) ist die Verbindlichkeit aus der Zertifikatsabgabe gegen die Zertifikatsvorräte zu buchen. Damit stimmt die Anzahl der Zertifikate in der Buchhaltung immer mit jener auf dem Konto bei der Registerstelle überein.

Muss ich für die zugeteilten Zertifikate Ertragsteuern (Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer) zahlen?

Erhält ein Unternehmen genau so viele Zertifikate, wie es für seine Emissionen benötigt, so stehen den Erträgen aus der Zuteilung Aufwendungen in derselben Höhe gegenüber, das steuerliche Ergebnis wird somit nicht beeinflusst. Erhält es zu wenig Zertifikate, sind die Erträge aus der Zuteilung geringer als die Aufwendungen für die abzugebenden Zertifikate, sodass der Gesamtgewinn sinkt. Erhält es hingegen mehr Zertifikate als er benötigt, so übersteigt der Ertrag aus der Zuteilung den Aufwand aus der Einlösungsverpflichtung und löst somit in Höhe dieser Differenz Steuerpflicht aus.

Wie wirken sich die Emissionszertifikate auf meine Kostenrechnung aus?

Aufgrund ihres wirtschaftlichen Wertes müssen die Emissionszertifikate als Teil der Produktionskosten in die Kostenrechnung aufgenommen werden. Die unentgeltlich zugeteilten Zertifikate stellen dabei Opportunitätskosten in Höhe ihres Marktwertes dar, da sie im Falle einer Emissionsvermeidung verkauft werden könnten. Der Erlös muss somit hinkünftig nicht nur die Rohstoffkosten und eigentlichen Produktionskosten sowie die Gemeinkosten des Unternehmens abdecken, sondern auch den Wert der benötigten Zertifikate.
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