EMISSIONSHANDELSREGISTER

Registrierung Personenkonten

Nachweise, die beim Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos durch den KONTOANTRAGSTELLER zu erbringen sind:

Allgemeine NACHWEISE für JURISTISCHE und NATÜRLICHE Personen

  1. Nachweis, dass der Kontoantragsteller in einem Mitgliedsland des EWR eine gültige Bankkontoverbindung hat
  2. Beglaubigte Musterunterschrift(en) der zeichnungsberechtigten Person(en)
  3. Strafregisterauszug des Kontoantragstellers, bei juristischen Personen von allen Geschäftsführern bzw. der natürlichen Person (Ausstellungsdatum nicht älter als 1 Jahr)  
  4. Firmenmäßig gefertigte Einzugsermächtigung eines österreichischen Bankkontos  
  5. Nachweis, dass mindestens ein Haupt- oder Unterbevollmächtigter seinen ständigen Hauptwohnsitz in Österreich hat, mittels amtlichen Ausdruck aus dem österreichischen Zentralmelderegister des BMI (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate) 

Zusätzliche NACHWEISE des Kontoantragstellers als JURISTISCHE PERSON 

  1. Nachweis der Anschrift des Geschäftssitzes durch folgende Dokumente (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate) a) Gründungsürkunde der juristischen Person und
    b) Eintragungsnachweis der juristischen Person (z.B. beglaubigter Firmenbuchauszug)
    c) Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz der juristischen Person, sofern diese nicht aus den gemäß lit. b vorgelegten Dokumenten klar hervorgeht
  2. Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über gültige Umsatzsteuernummer (Ausstellungsdatum nicht älter als 1 Jahr)
  3. Liste der wirtschaftlichen Eigentümer des Kontoantragstellers (Ausstellungsdatum nicht älter als 1 Jahr)
  4. Liste der Geschäftsführer bzw. zeichnungsberechtigten Personen des Kontoantragstellers (Ausstellungsdatum nicht älter als 1 Jahr)
  5. Kopie des letzten Jahresberichtes oder den letzten von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss. Sofern kein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, die Kopie des Jahresabschlusses, gestempelt von der Steuerbehörde oder gezeichnet vom Finanzdirektor.

Zusätzliche NACHWEISE des Kontoantragstellers als NATÜRLICHE PERSON

  1. Nachweis der Identität des Kontoantragstellers, durch eines der folgenden Dokumente:
    a) Pass oder Personalausweis die von einem Mitgliedsland des EWR bzw. der OECD ausgestellt wurden; 
    b) jeder andere Pass, sofern von einer EU-Botschaft als gültig beglaubigt
  2. Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes durch eines der folgenden Dokumente: 
    a) Eines der Dokumente nach Ziffer 1. sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
    b) Jedes andere von einer Regierung ausgestellte Dokument, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
    c) Eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Kontoantragstellers bestätigt, sofern das Land keine Dokumente ausstellt, aus denen der ständige Wohnsitz hervorgeht;
    d) Jedes andere Dokument, das in Österreich als Kontoverwalterstaat dem Nachweis des ständigen Wohnsitzes des Kontoantragstellers dient und in der Regel akzeptiert wird. 

Zusätzliche NACHWEISE des Kontoantragstellers aus Nicht-EWR-Staaten (Urkunden erfordern die diplomatische Beglaubigung)

  1. Die Bestätigung der Botschaft des jeweiligen Nicht-EWR-Landes, dessen Staatsbürger der Kontoantragsteller ist, dass das Legitimationsdokument (zB der Reisepass des Staatsbürgers dieser Nationalität) des Kontoantragstellers inhaltlich richtig ist (Echtheit, Gültigkeit usw.)  
  2. Mit dieser Beglaubigung der Botschaft muss der Kontoantragsteller vom Außenministerium des jeweiligen Staates eine Überbeglaubigung einholen. 
  3. Die österreichische Botschaft stellt dann eine „A-Beglaubigung“ des Dokuments des jeweiligen Außenministeriums aus (d.h. die Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt). 
  4. Überweisung der einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 1.500,- zuzüglich 20% Umsatzsteuer.

Nachweise, die beim Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos von sämtlichen BEVOLLMÄCHTIGTEN zu erbringen sind:

  1. Nachweis, dass die benannte Person in einem Mitgliedsland des EWR eine gültige Bankkontoverbindung hat
  2. Nachweis der Identität der benannten Person durch eines der folgenden Dokumente:
    a) Pass oder Personalausweis die von einem Mitgliedsland des EWR bzw. der OECD ausgestellt wurden;
    b) jeder andere Pass, sofern von einer EU-Botschaft als gültig beglaubigt
  3. Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes der benannten Person durch eines der folgenden Dokumente
    a) Eines der Dokumente nach Ziffer 2. sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
    b) Jedes andere von einer Regierung ausgestellte Dokument, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht
    c) Eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt, sofern das Land keine Dokumente ausstellt, aus denen der ständige Wohnsitz hervorgeht
    d) Jedes andere Dokument, das in Österreich als Kontoverwalterstaat dem Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person dient und in der Regel akzeptiert wird.

GÜLTIGKEIT UND ANFORDERUNG AN NACHWEISE

  1. Alle Nachweise müssen von einem Notar oder Gericht beglaubigt, vorgelegt werden und dürfen nicht älter als 3 Monate sein, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer vorgeschrieben ist.
  2. Sämtlichen Dokumenten ist, sofern diese nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizulegen

     

    UND ZUSÄTZLICH (wenn KEIN entsprechendes bilaterales Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat des Kontoantragstellers besteht)

     

  3. eine sogenannte „ "A-Beglaubigung (Apostille)"“ der österreichischen Botschaft des Landes, dessen Staatsbürger der Kontoantragsteller ist, für alle geforderten Nachweise.

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